Bestimmungen A

ABSCHNITT A  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Vorwort

Drogenabhängigkeit ist eine schwere chronifizierende Erkrankung mit einer hohen Mortalität. Die Behandlung ist deshalb eine wichtige ärztliche Aufgabe. Die Substitution von Drogen durch Ersatzstoffe stellt nur eine mögliche Form der Behandlung dar. Daneben haben drogenfreie Behandlungsformen, wie Kurz- oder Langzeittherapie, im Sinne einer Reha-Behandlung, ebenfalls eine hohe Bedeutung. Dieser Handlungsleitfaden dient der Orientierung und fachlichen Anleitung zur Substitutionsbehandlung i.v. Heroinabhängiger.

1. Zielsetzung

Ziel der Substitutionsbehandlung ist es, die Sucht in ihren Folgeerscheinungen zu minimieren, sich körperlich, psychisch und sozial soweit zu stabilisieren, daß ein Ausstieg aus der Opiatabhängigkeit ermöglicht wird. Oberste Zielsetzung bleibt deshalb die Möglichkeit, wieder ein drogenfreies Leben lebend führen zu können. Dennoch ergibt sich eine Zielhierarchie. Beim Einstieg langjähriger Drogenabhängiger in die Substitutionsbehandlung steht insbesondere eine Überlebenshilfe im Vordergrund. In der Fortführung der Substitutionsbehandlung ist darauf zu achten, dass beigebrauchsfreie Intervalle häufiger werden und schließlich eine Substitutionsbehandlung ohne Beigebrauch möglich wird. Oft ist erst durch eine Methadonsubstitution die Behandlung von Begleiterkrankungen wie HIV-Infektion und chronischer Hepatitis möglich. Daneben sollte die soziale und berufliche Wiedereingliederung Drogenabhängiger erreicht werden.

Zielhierarchie:

  1. Überlebenshilfe
  2. Körperliche und psychische Stabilisierung
  3. Erreichen von Beigebrauchsfreiheit
  4. Soziale und berufliche Wiedereingliederung
  5. Dosisreduzierung
  6. Entgiftung
  7. Suchtmittelfreiheit

2. Substitution nach NUB-Richtlinien)

Rechtsgrundlage für die Möglichkeit der Substitutionsbehandlung ist Betäubungsmittelverschreibungsverordnung. Ergänzt wird diese auf vertragsärztlicher Ebene durch die NUB-Richtlinien (s. Anlage).

Das Ziel der Suchtmittelfreiheit ist für viele Drogenabhängige nicht sofort erreichbar. Die besonderen Umstände rechtfertigen im Einzelfall eine Substitutionsbehandlung mit den nach 2 a BtmVV zugelassenen Mitteln L-Polamidon, DL-Methadon. Drogenabhängigkeit ist eine chronische Krankheit, mit einem prozenhaften Geschehen. Auch der Heilungsverlauf stellt einen Prozess mit oft phasenweisen Veränderungen dar. Eine Substitution mit Codein ist derzeit nur möglich, wenn eine Methadon- oder Polamidonsubstitution wegen eindeutig nachgewiesener Allergie nicht vertragen wird. Die Drogensubstitution soll im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Pfalz mit dem mittlerweile bewährten DL-Methadon durchgeführt werden.

3. Indikation nach NUB-Richtlinien

Die Voraussetzung einen Patienten zur Substitutionsbehandlung zuzulassen, ist nur in den folgenden Fallgruppen gemäß Ziffer 2.2 u. 2.3 der Anlage 1 zu den NUB-Richtlinien gegeben:

2.2.1 Drogenabhängigkeit mit lebensbedrohlichem Zustand im Entzug,

2.2.2 Drogenabhängigkeit bei schweren konsumierenden Erkrankungen,

2.2.3 Drogenabhängigkeit bei opioidpflichtigen Schmerzzuständen,

2.2.4 Drogenabhängigkeit bei Aids-Kranken,

2.2.5 Drogenabhängigkeit bei Patienten, die sich einer unbedingt notwendigen stationären Behandlung wegen einer akuten oder schweren Erkrankung unterziehen müssen und denen gegen ihren Willen nicht gleichzeitig ein Drogenentzug zuzumuten ist (Überbrückungssituation),

2.2.6 Drogenabhängigkeit in der Schwangerschaft, unter der Geburt und bis zu 6 Wochen nach der Geburt,

2.3 Drogenabhängigkeiten bei vergleichbar schweren Erkrankungen, bei denen die Kommission nach 2.7 im Einzelfall eine Substitution als Teil der Krankenbehandlung für angezeigt hält.

Die Methadon-Kommission kann bei vergleichbar schweren Erkrankungen und gleichzeitiger Drogenabhängigkeit im Einzelfall eine Substitutionsbehandlung empfehlen. Bei der Beurteilung eines solchen Einzelfalles orientiert sich die Kommission zunächst daran, ob ein vergleichbar schwerer Zustand, wie sie in vorstehenden Fallkonstellationen aufgezeigt sind, vorliegt.


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